Fortdauernde Absenz des Arbeitnehmers

Gemäß Art. 19 Gesetz 203/2024 – in Kraft seit 12.01.2025 – gilt die fortdauernde Absenz des Arbeitnehmers, welcher sich unentschuldigt vom Arbeitsort fernhält, als faktische und stillschweigende Kündigungsabsicht des Mitarbeiters (welcher somit das Anrecht auf Arbeitslosengeld verliert).

Dabei muss die unentschuldigte Absenz für jenen Zeitraum, welcher im anwendbaren Kollektivvertrag vorgesehen ist, oder – im Falle einer fehlenden kollektivvertraglichen Regelung – für mindestens 15 Tage andauern.

Es stellt sich nun die Frage, ob die kollektivvertraglich vorgesehene Frist auch kürzer als die gesetzliche sein kann.

Laut dem Rundschreiben des Arbeitsministeriums Nr. 6 vom 27.03.2025 darf der Kollektivvertrag die gesetzliche Frist von 15 Tagen keinesfalls unterschreiten. Laut einem jüngst ergangenen Urteil des LG Trient hingegen kann der anwendbare Kollektivvertrag auch eine kürzere Frist vorsehen (Urteil 87 vom 05.06.2025).

Um einer unterschiedlichen Auslegung der Gesetzesnorm entgegenzuwirken und Rechtssicherheit zu gewähren, müsste der Gesetzgeber eine authentische Interpretation liefern oder die Bestimmung neu formulieren.

Für Rückfragen stehen Ihnen unsere Arbeitsrechtsexperten Kathrin Platter und Julian Daniel gerne zur Verfügung.

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