Mit Verabschiedung des G.D. 23/2020 vom 08.04.2020 (sog. „Decreto Liquidità“) hat die italienische Regierung erstmals Bestimmungen im Bereich des Konkursrechts erlassen, welche der gesundheitlichen Notlage des Landes Rechnung tragen. Diese lassen sich wie folgt zusammenfassen.


1.    Aufschub des Inkrafttretens des neuen Konkursgesetzes:


Als erste Maßnahme wurde dabei der Aufschub des Inkrafttretens des neuen Konkursgesetzes (besser bekannt als „Codice della crisi d’impresa e dell’insolvenza“ oder kurz „CCI“) verfügt. Gemäß Art. 5 des oben genannten G.D. wurde der ursprüngliche Termin vom 15.08.2020 auf den 01.09.2021 verlegt. Dieser Aufschub ermöglicht es dem Gesetzgeber außerdem den CCI den Bestimmungen der EU-Richtlinie 1023/2019 anzupassen, welche richtungsweisende Maßnahmen zur Wirksamkeit der Restrukturierungs-, Insolvenz- und Entschuldungsverfahren beinhaltet.

2.    Verlängerung der Fristen zur Durchführung der Umschichtungspläne:


Als weitere Maßnahme wurde die Verlängerung der Fristen zur Durchführung der Umschichtungspläne verfügt. Art. 9 des G.D. sieht dabei vor, dass die Fristen zur Erfüllung bereits homologierter Ausgleichsverfahren („concordati preventivi ex art. 160 L.F.“) und Vereinbarungen über die Umschichtung der Schulden („accordi di ristrutturazione dei debiti ex art. 182-bis L.F.“), welche im Zeitraum 23.02.2020 bis 31.12.2021 abgelaufen wären, für 6 Monate verlängert sind.
Diese Verlängerung findet allerdings keine Anwendung bei bescheinigten Sanierungsplänen („piani attestati di risanamento ex art. 67 L.F.“).
Des Weiteren wurde verfügt, dass der Schuldner, dessen Plan noch nicht homologiert wurde, unter bestimmten Voraussetzungen um eine Frist von 90 Tagen ansuchen kann, um den bereits hinterlegten Plan zu integrieren oder abzuändern bzw. um eine Frist von 6 Monaten um die ursprünglichen Erfüllungsfristen zu verlängern.

3.    Unverfolgbarkeit der Konkursanträge:


Das G.D. 23/2020 hat außerdem in Art. 10 die Unverfolgbarkeit („improcedibilità“) sämtlicher Konkursanträge verfügt, welche im Zeitraum 09.03.2020 bis 30.06.2020 eingereicht werden. Diese Maßnahme gilt sowohl für Konkursanträge, welche von Dritten gestellt werden als auch für jene, die der Unternehmer selbst einbringt.
Einzige Ausnahme bilden Konkursanträge, welche von der zuständigen Staatsanwaltschaft gestellt werden, und die darauf abzielen, Sicherungs- oder Beschlagnahmeverfügungen zum Schutz des von der Verfügung betroffenen Vermögens oder Unternehmens zu erwirken.
Nach dem 30.06.2020 können allerdings bereits gestellte und für unverfolgbar erklärte Konkursanträge nochmals bei Gericht eingebracht werden. Es handelt sich somit nur um einen außerordentlichen und zeitlich begrenzten Schutz der Schuldner.

Für nähere Informationen zu diesem Thema sowie eine fachspezifische Beratung im Anlassfall sind wir gerne für Sie da.

RA Armin Baumgartner