Wieder gibt es Neuigkeiten von den Gerichten zum Thema Nichterfüllung bei Geschäftsmieten im Zusammenhang mit dem Gesundheitsnotstand (wir hatten hierzu bereits berichtet, s. News vom 26.11.2020).

Das Landesgericht La Spezia hat mit Urteil Nr. 167 vom 14.12.2020 wie folgt entschieden.

Zum Sachverhalt:

Der Vermieter hatte dem Mieter eine Räumungsklage zugestellt, zumal dieser während des Lockdowns mit drei Monatsmieten im Rückstand war. Der Mieter hat unmittelbar nach Erhalt der Räumungsklage sämtliche Ausstände sowie Spesen des Vermieters beglichen.

Entscheidung des Gerichts:

Das Landesgericht ist nach Abwägung aller Umstände zum Schluss gekommen, dass keine schwere Nichterfüllung, welche eine Auflösung des Mietvertrages rechtfertigen würde, vorliegt. Bei dieser Bewertung hat das Gericht folgenden Umständen Rechnung getragen: langes bisheriges Bestehen des Mietverhältnisses (seit 1989), lediglich vorübergehende Nichterfüllung, welche sich auf die Zeit des Gesundheitsnotstandes beschränkt, der gute Glaube und die Korrektheit des Schuldners, welcher umgehend nach Zustellung der Klage die Rückstände und Spesen erstattet hat, und die relativ geringe Höhe der geschuldeten Beträge. Nicht zuletzt hat das Gericht auch auf die Corona-Gesetzgebung verwiesen, wonach die Einhaltung der entsprechenden Bestimmungen immer im Lichte eines Haftungsausschlusses zu werten ist (Art. 91 GD Nr. 18/2020). Unter Berücksichtigung all dieser Umstände kann die Nichterfüllung nicht als schwer gewertet und somit das Mietverhältnis nicht aufgelöst werden. Die Verfahrenskosten wurden zwischen den Parteien kompensiert, da sich die Nichterfüllung – wenn auch nicht im Ausmaß, welches die beantragte Vertragsauflösung gerechtfertigt hätte – jedenfalls ereignet hat.

RA Peter Platter                RA Ruth Libardi