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Spätestens seit der letzten Dringlichkeitsmaßnahme des Landeshauptmannes Nr. 20/2020 vom 13. April 2020 steht fest, dass sich die Südtiroler zu Fuß überall hinbewegen dürfen.

Wer sich am Arbeitsplatz bzw. in Ausübung der Arbeitstätigkeit nachweislich mit COVID- 19 infiziert und erkrankt, erleidet einen Arbeitsunfall. Dem Arbeitnehmer steht demnach der Versicherungsschutz des INAIL für Arbeitsunfälle zu, wenn die medizinisch nachgewiesene Infizierung und Erkrankung im Zusammenhang mit der Erbringung seiner Arbeitsleistung steht. Gelingt dieser Nachweis, können Betroffene einen Antrag auf Entschädigung wegen Arbeitsunfalls im jeweils gesetzlich vorgesehenen Ausmaß stellen.

Mit Dringlichkeitsmaßnahme des Landeshauptmanns Nr. 12/2020 vom 23.03.2020 wurde verordnet, dass alle Produktionstätigkeiten der Industrie und des Handels ausgesetzt sind mit Ausnahme jener, die laut Anlage 1 als wesentliche gewerbliche Tätigkeiten eingestuft sind. Unter diesen wesentlichen Tätigkeiten befinden sich auch Hotels und ähnliche Einrichtungen, allerdings mit den in der Verordnung des Landeshauptmanns Nr. 11/2020 vom 21.03.2020 vorgesehenen Einschränkungen.