Spätestens seit der letzten Dringlichkeitsmaßnahme des Landeshauptmannes Nr. 20/2020 vom 13. April 2020 steht fest, dass sich die Südtiroler zu Fuß überall hinbewegen dürfen.
PRESSE & NEWS - STAMPA & NEWS
Ich habe mich am Arbeitsplatz mit dem COVID-19 infiziert. Gilt dies als Arbeitsunfall? Haftet mein Arbeitgeber dafür? - 15.04.2020
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Wer sich am Arbeitsplatz bzw. in Ausübung der Arbeitstätigkeit nachweislich mit COVID- 19 infiziert und erkrankt, erleidet einen Arbeitsunfall. Dem Arbeitnehmer steht demnach der Versicherungsschutz des INAIL für Arbeitsunfälle zu, wenn die medizinisch nachgewiesene Infizierung und Erkrankung im Zusammenhang mit der Erbringung seiner Arbeitsleistung steht. Gelingt dieser Nachweis, können Betroffene einen Antrag auf Entschädigung wegen Arbeitsunfalls im jeweils gesetzlich vorgesehenen Ausmaß stellen.
Auswirkungen der Dringlichkeitsmaßnahmen zu COVID-2019 auf das Gastgewerbe - 08.04.2020
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Kann ich meine Buchung stornieren und bekomme ich mein Geld zurück?
Weiterlesen: Auswirkungen der Dringlichkeitsmaßnahmen zu COVID-2019 auf das Gastgewerbe - 08.04.2020
Auswirkungen der Coronakrise auf bestehende Mietverhältnisse zu Geschäftszecken - 09.04.2020
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Mein Geschäft ist vorübergehend geschlossen. Ist die Miete trotzdem geschuldet bzw. in welchem Ausmaß?
Hotels sind geschlossen – Welche Nutzung ist auch in der Corona-Krise möglich? - 08.04.2020
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Mit Dringlichkeitsmaßnahme des Landeshauptmanns Nr. 12/2020 vom 23.03.2020 wurde verordnet, dass alle Produktionstätigkeiten der Industrie und des Handels ausgesetzt sind mit Ausnahme jener, die laut Anlage 1 als wesentliche gewerbliche Tätigkeiten eingestuft sind. Unter diesen wesentlichen Tätigkeiten befinden sich auch Hotels und ähnliche Einrichtungen, allerdings mit den in der Verordnung des Landeshauptmanns Nr. 11/2020 vom 21.03.2020 vorgesehenen Einschränkungen.