Kann ich meine Buchung stornieren und bekomme ich mein Geld zurück?

Die aktuellen Einschränkungen des Personenverkehrs haben natürlich auch einschneidende Auswirkungen auf das Gastgewerbe.

So stellen sich viele die Frage, was passiert, wenn ein Gast die gebuchte Reise aufgrund der aktuellen Verbote nicht wahrnehmen kann. Grundsätzlich gilt dabei, dass der Gast die Rückerstattung der bereits bezahlten Beträge beantragen kann, während der Reiseveranstalter oder Hotelbetrieb entweder die Rückerstattung oder auch die die Ausstellung eines Gutscheins vornehmen kann.

Eine genauere Unterscheidung ist hinsichtlich Pauschalreisen und einfachen Beherbergungsverträgen mit Hotels zu machen, auf welche entsprechend folgende Normen Anwendung finden.

Art. 28 Abs. 5 des Gesetzesdekrets Nr. 9 vom 02.03.2020 sieht den Rücktritt von Pauschalreisen vor, wenn diese aufgrund der Covid-19-Bestimmungen nicht angetreten werden können, wobei der Reiseveranstalter entweder die Rückerstattung des bereits bezahlten Betrages oder aber einen Gutschein für denselben Betrag mit einjähriger Gültigkeit ausstellen kann.

Laut Art. 88 des Gesetzesdekrets Nr. 18 vom 17.03.2020 besteht bei Beherbergungsverträgen eine nachfolgende Unmöglichkeit der Leistung, wenn diese aufgrund der geltenden Notstands-Bestimmungen nicht wahrgenommen werden kann. Der Artikel verweist diesbezüglich auf den vorgenannten Art. 28 des Gesetzesdekrets Nr. 9 vom 02.03.2020, wonach der Gast also auch in diesem Fall Anspruch auf Rückerstattung oder auf Erhalt eines Gutscheins hat.

Unsicherheiten bestehen hauptsächlich aufgrund des Umstandes, dass die genannten Bestimmungen dem Reiseveranstalter bzw. dem Hotelier die Wahl bezüglich Gutschein oder Rückerstattung zu überlassen scheinen.

Hinsichtlich der Pauschalreisen nämlich sieht der Tourismuskodex (GvD 79/2011) unter Art. 41 ausdrücklich vor, dass der Gast bei unvermeidbaren und außergewöhnlichen Ereignissen, welche die Pauschalreise beeinflussen, das Recht hat, vom Vertrag zurückzutreten und eine vollständige Rückerstattung der geleisteten Beträge zu erhalten.

Hinsichtlich der einfachen Beherbergungsverträge kommt Art. 1463 ZGB zur Anwendung, welcher die Auflösung samt Rückerstattung der geleisteten Beträge aufgrund nachfolgender Unmöglichkeit der Reise vorsieht. Eine Möglichkeit stattdessen einen Gutschein auszustellen ist dort nicht vorgesehen. Allenfalls bei Bemühung von Art. 1467 ZGB, welcher die nachträgliche übermäßige Erschwernis der Leistung regelt, könnte man eine Möglichkeit zur Ausstellung eines Gutscheins bei Unmöglichkeit der Reise in Betracht ziehen.

Es besteht also eine Schwierigkeit hinsichtlich der Koordinierung der Notverordnungen mit den bestehenden Bestimmungen im Bereich Tourismus, welche auf Europäischen Richtlinien beruhen. Dies insbesondere was die zitierte Bestimmungen betreffend Pauschalreisen anbelangt, wo ein offensichtlicher Widerspruch zum Tourismuskodex vorliegt.

Es ist wohl davon auszugehen, dass sich künftig auch Gerichte mit dieser Frage beschäftigen werden müssen. Aufgrund der bestehenden Notlage, welche unabsehbare und jedenfalls einschneidende Auswirkungen sowohl auf Betriebe als auch Privatpersonen hat, wird es umso mehr erforderlich sein, eine besonnene Lösung in solchen Angelegenheiten anzustreben, welche sowohl die Situation des Gastes als auch jene des Reiseveranstalters oder Hoteliers berücksichtigt. Auch das beste Urteil ist nämlich nur schwer durchsetzbar, wenn der Schuldner bis dahin nicht mehr existiert. 

Unsere Kanzlei ist nach wie vor operativ und steht Ihnen gerne mit weiteren Informationen beratend zur Seite.

RA Alexander Ausserer und RA Ruth Libardi