Auch die Justiz bekommt die Auswirkungen des neuartigen Covid-19 Virus zu spüren. Mit Gesetzesdekret Nr. 18 vom 17.03.2020 (bereits in Gesetz umgewandelt), welches das Gesetzesdekret Nr. 11 vom 08.03.2020 ersetzt hat, wurden alle Verhandlungen im Zivil-, Straf- und Steuerrecht sowie vor dem Rechnungshof anfänglich vom 9. März bis zum 15. April 2020 von Amts wegen vertagt. Auch das Verstreichen der gerichtlichen Fristen wurde für diesen Zeitraum in allen obgenannten Bereichen ausgesetzt. Die hierzu erlassenen Vorschriften wurden durch das Gesetzesdekret Nr. 23 vom 08.04.2020 teilweise erneut aufgeschoben. Die zivil- und strafrechtlichen Gerichtstermine sowie jene vor dem Rechnungshof sind nunmehr auf die Zeit nach dem 11. Mai 2020 vertagt und die Verfahrensfristen bis zum selben Datum ausgesetzt. Selbiges gilt für die Zustellung der Steuerrekurse, sowie für die Abhaltung von Mediationsverfahren und von Verhandlungen mit Rechtsbeistand.

Es gibt nur wenige Ausnahmen, in welchen die Gerichtstätigkeit ohne Unterbrechung fortgesetzt wird und welche vor allem das Straf- und Familienrecht betreffen. Diese sind in Art. 83, Abs. 3, lett. a) G.D. Nr. 18/2020 gelistet und betreffen unter anderem Adoptionsverfahren vor dem Jugendgericht, Unterhaltszahlungen sowie im Allgemeinen alle Verfahren, deren Verzug den Parteien einen schweren Nachteil zufügen würde. Im Strafrecht werden laut obiger Norm unter anderem die Verfahren ohne Unterbrechung fortgeführt, welche die Bestätigung der Festnahme, freiheitsentziehende Sicherungsmaßnahmen oder Zwangsmaßnahmen zum Gegenstand haben und in welchen dringend Beweise gesichert werden müssen. Der Fristaufschub greift hingegen nicht für jene Strafverfahren, bei denen die Höchstdauer der Untersuchungshaft innerhalb der sechs Monate nach dem 11. Mai 2020 abläuft.

Obige Dringlichkeitsfälle ausgenommen, gilt somit voraussichtlich der 12. Mai 2020 als erster Tag der sog. "zweiten Phase", in der die gerichtlichen Fristen erneut zu laufen beginnen und Verhandlungen erneut abgehalten werden. Selbst nach diesem Datum kann noch mit Einschränkungen der Gerichtsbarkeit gerechnet werden. So können die einzelnen Gerichte zur Wahrung der Hygienevorschriften und zur Vermeidung von Ansammlungen, besondere Maßnahmen über die Abhaltung der Verhandlungen und die Einschränkung des Parteienverkehrs bei den Gerichtsämtern vorsehen. Zudem können ausgenommen von dringenden Fällen die Verhandlungen auch nach den 30. Juni 2020 vertagt werden.

RA Peter Platter, RA Magdalena Perwanger und RA Julian Daniel