Mit 01.07.2020 tritt bekanntlich das neue Landesraumordnungsgesetz in Kraft. Den Forderungen nach einem weiteren Aufschub dieses Termins hat die zuständige Landesrätin letzthin eine klare Absage erteilt. Mit einer kürzlich ergangenen Gesetzesänderung (LG Nr. 3/2020) wurde die Wirksamkeit des alten Raumordnungsgesetz nun doch etwas verlängert.

Um den Übergang zwischen altem und neuen Gesetz etwas abzuschwächen wurde der Abs. 2 des Art. 103 des neuen LROG dahingehend abgeändert, dass nunmehr die Verfahren für die Genehmigung von Plänen und Projekten, die bis zum 30.06.2020 bereits eingeleitet wurden, gemäß den bis dahin geltenden Bestimmungen (und Verfahrensvorschriften) abgeschlossen werden können.

Dies ist natürlich vor allem für all jene Pläne und Projekte interessant, die gemäß neuem Landesraumordnungsgesetz nicht verwirklicht werden können. Man denke beispielsweise an die im Art. 107, Abs. 23 vorgesehene Möglichkeit der Umwandlung von Wirtschaftsgebäuden in Wohnkubatur (sog. Stadelartikel) oder an die im Art. 85 LROG vorgesehene Möglichkeit, Bauvergehen bei sog. einfacher Konformität zu sanieren. Interessant kann dies aber auch für all jene Vorhaben und Bauprojekte sein, für welche das neue Landesraumordnungsgesetz derzeit noch keine klare Regelung vorsieht (weil die entsprechenden Durchführungsbestimmungen fehlen): so z.B. bei der qualitativen und/oder quantitativen Erweiterung eines Beherbergungsbetriebes.

Aufgrund der genannten Gesetzesänderung werden alle bis zum 30.06.2020 eingereichten Baugesuche gemäß den Bestimmungen des alten Landesraumordnungsgesetzes behandelt und abgeschlossen. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass das eingereichte Bauprojekt vollständig ist. Sollte für die Genehmigung eines Bauprojektes auch noch die vorherige Abänderung des Bauleitplanes oder eines Durchführungsplanes erforderlich sein, ist es unter Umständen möglich, beide Anträge (Bauantrag und Antrag auf Abänderung des Planes) gleichzeitig einzureichen, damit beide Verfahren nach altem Gesetz behandelt und zum Abschluss gebracht werden.

Offen bleibt die Frage, was mit den vor dem 30.06.2020 ausgestellten Baukonzessionen, die im Widerspruch zum neuen LROG stehen, passiert. Der Abs. 6 des Art. 70 des alten LROG und der Abs. 6 des Art. 75 des neuen LROG sehen vor, dass das Inkrafttreten neuer städtebaulicher Festsetzungen den Verfall jener Konzessionen mit sich bringt, die zu diesen Festsetzungen im Widerspruch stehen, es sei denn, dass die entsprechenden Arbeiten bereits begonnen worden sind und innerhalb von drei Jahren nach Baubeginn vollendet werden.

Gemäß dieser Bestimmung würde eine am 15.06.2020 ausgestellte Baukonzession für die Umwandlung eines Wirtschaftsgebäudes in Wohnkubatur (im Sinne des Art. 107, Abs. 23 des alten LROG) am 30.06.2020 verfallen, wenn die entsprechenden Arbeiten nicht bis dahin begonnen worden sind.

Es ist allerdings davon auszugehen, dass - aufgrund der jüngsten Abänderung des Abs. 2 des Art. 103 - das Inkrafttreten des neuen LROG nicht zum Verfall der vor dem 30.06.2020 ausgestellten Baukonzessionen führt. Die genannte Bestimmung bezieht sich streng genommen zwar nur auf die Baugenehmigungsverfahren, die bis zum 30.06.2020 noch nicht abgeschlossen worden sind. Allerdings kann diese Bestimmung wohl nur so ausgelegt werden, dass auch die bis zum 30.06.2020 ausgestellten Baukonzessionen gemäß den Bestimmungen des alten LROG verwirklicht und realisiert werden können (und somit durch das Inkrafttreten des neuen LROG nicht verfallen). Es entspricht nämlich keiner Logik, wenn beispielsweise eine am 30.06.2020 ausgestellte Baukonzession für ein Bauvorhaben verfällt (weil die Zeit gefehlt hat, die Arbeiten zu beginnen), während hingegen eine am 01.07.2020 für dasselbe Bauvorhaben ausgestellte Baukonzession noch umgesetzt werden darf.

Da sich zu dieser Thematik, auch aufgrund der Neuheit der Bestimmung, weder das Rechtsamt des Landes noch das Verwaltungsgericht ausgesprochen haben, wird jedenfalls angeraten, die genehmigten Arbeiten möglichst vor dem 30.06.2020 zu beginnen.

RA Alexander Bauer