Die internationalen Ein- und Ausreisebeschränkungen infolge der COVID-19 Pandemie führen nach wie vor zu großen Einschränkungen der Bewegungsfreiheit. Die starken Einbußen im Tourismus, einem der stärksten Wirtschaftssektoren Italiens, haben nun aber doch zu einer Lockerung der Reisebestimmungen geführt. Wir beleuchten nachfolgend die aktuelle Gesetzeslage und wagen einen Blick in die nähere Zukunft des transnationalen Reisens.

Das Dekret des Ministerpräsidenten vom 17. Mai 2020, ebenso wie die Dringlichkeitsmaßnahme des Landeshauptmanns Dr. Arno Kompatscher Nr. 26 vom 19. Mai 2020 sehen vor, dass internationales Reisen bis zum 2. Juni nur aufgrund „nachgewiesener Arbeitsanfordernisse, Notwendigkeiten oder aus gesundheitlichen Gründen“ erfolgen dürfen. Im Normalfall sind die  Einreisen nach Italien und Südtirol mit einer verpflichtenden zweiwöchigen Gesundheitsüberwachung und eigenverantwortlichen Isolierung in der Wohnung oder dem Wohnsitz verbunden. Die Eigenerklärung,  die der Reisende vor Antritt der Reise dem Betreiber des Beförderungsmittels übergeben muss, ist im transnationalen Verkehr nach wie vor  verpflichtend. Die Eigenerklärung hat in „klarer und detaillierter Weise zum Zweck einer Überprüfung durch die Beförderer“ die Gründe für die Reise, die vollständige Anschrift des Wohnortes oder des Wohnsitzes in Italien, in welcher die Gesundheitsüberwachung und Isolierung durchgeführt wird, das private Verkehrsmittel, mit dem der Wohnort erreicht werden soll und weitere Kontaktinformationen zu enthalten. Weiters gilt es zu beachten, dass beim Einreisen die Verpflichtung besteht, auch wenn man keine Symptome aufweist, unverzüglich die Präventionsabteilung des zuständigen Gesundheitsbetriebes über die Einreise zu informieren.

Folgende Personengruppen sind von den oben genannten Verpflichtungen explizit befreit: Einwohner der Europäischen Union, der Vertragsstaaten des Schengener Abkommens und einiger anderer europäischer Staaten, die aus nachgewiesenen Arbeitsgründen nach Italien einreisen. Ausserdem sind auch die Besatzung von Transportmitteln, reisendes Personal, Grenzpendler  sowie Schüler, Studenten und Lehrlinge, die einen Studiengang in einem anderen Staat als dem Wohnsitzstaat absolvieren und entweder täglich oder einmal pro Woche nach Südtirol oder Italien zurückkehren von der oben aufgeführten Regelung ausgenommen. Die Ausnahmeregelung gilt auch für Mitarbeiter von Unternehmen mit Sitz oder Zweitsitz in Italien für Reisen ins Ausland für nachgewiesene Arbeitserfordernisse, die nicht mehr als  72 Stunden andauern.

Land- und forstwirtschaftliche Arbeiter aus nicht EU-Ländern müssen sich hingegen weiterhin an die 14-tägige Isolation halten, dürfen während dieser Zeit aber trotzdem im Betrieb ihrer Unterbringung arbeiten.

Internationale Reisen aus touristischen Gründen sind im Moment noch gänzlich verboten.

Ab dem 3. Juni kann der Tourismus laut derzeitigen Bestimmungen wieder etwas aufatmen: dann wird es nämlich („unbeschadet etwaig notwendiger Beschränkungen“) wieder möglich sein, ohne obige Maßnahmen aus den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und aus anderen im Dekret des Ministerpräsidenten genannten europäischen Staaten einzureisen.

Ob italienische Staatsbürger ihren Sommerurlaub ebenfalls im europäischen Ausland genießen dürfen, hängt von den Bestimmungen ab, welche die einzelnen europäischen Staaten festgelegt haben bzw. in den nächsten Wochen noch festlegen werden und davon, welche bilateralen Abkommen mit einzelnen Ländern verhandelt werden können.

Die Europäische Kommission hat zur Unterstützung der schrittweisen Aufhebung der Reisebeschränkungen am vergangen 13. Mai Leitlinien erlassen und sieht darin grundlegende Sicherheitsregelungen vor. Das Richtlinienpaket enthält unter anderem eine Gesamtstrategie für den geplanten Wiederaufschwung der europäischen Tourismusbranche sowie konkrete Sicherheitskriterien, an welche sich die einzelnen Tourismusdienstleister halten sollten. Sich daran orientierende Sicherheitsprotokolle sollen nach und nach in jedem europäischen Staat eingeführt werden.

Das europäische Tourismus- und Verkehrspaket hat reinen Empfehlungscharakter, da das Gesundheitswesen der ausschließlichen Kompetenz der Mitgliedstaaten unterliegt. Die Leitlinien sollen unter anderem verhindern, dass der Grundsatz der Nichtdiskriminierung von den Mitgliedsstaaten verletzt wird: d.h.  erlaubt ein Staat die Einreise, so sollte diese aus allen Regionen oder Ländern der EU mit ähnlichen epidemiologischen Bedingungen ebenfalls erlaubt sein. Nichtsdestotrotz wird es aber wohl von Staat zu Staat  weiterhin unterschiedliche Kriterien geben, die von EU Bürgern bei der Einreise berücksichtigt und eingehalten werden müssen.

In den nächsten Wochen werden wir zum Thema internationales Reisen daher sicher noch einiges erfahren und zu berichten haben.

Bei spezifischen Rechtsfragen zum Thema sind wir gerne für Sie da.

RA Kathrin Platter und Dott.ssa Anna Tomasi