In den letzten Tagen und Wochen war für diejenigen, die die Medienlandschaft aufmerksam betrachten, nicht zu übersehen, dass in der Öffentlichkeit und in der Fachwelt eine große Diskussion über das gestrige (01.07.2020) Inkrafttreten des neuen Landesraumordnungsgesetzes (LG 10. Juli 2008 Nr.9 „Raum und Landschaft“) entbrannt ist. Einer der Kritikpunkte war vor allem, dass viele Durchführungsbestimmungen noch nicht erlassen worden sind und somit Bürger, Techniker und Gemeinden im Dunklen über den Anwendungsbereich des neuen Gesetzes gelassen worden sind. Nun ist heute, mit Wirkung von gestern, das Dekret des Landeshauptmannes vom 26. Juni 2020 Nr. 24 „Verordnung zum Bauwesen“ im Amtsblatt der Region veröffentlicht worden.

Es handelt sich um eine der zentralen Durchführungsbestimmungen, da sämtliche technischen Begriffe, welche im neuen Landesraumordnungsgesetz verwendet werden, nun Definition und Inhalt bekommen haben. Auch wurde die einheitliche Legende zum Gemeindeplan für Rahmen und Landschaft erstellt. Diese, sowie sämtliche Begriffsbestimmungen, sind für alle Gemeindeplanungsinstrumente verbindlich.

Eine weitere wichtige Bestimmung ist die Übergangsbestimmung betreffend die Baukommissionen. Bereits Artikel 8 des Landesgesetzes vom 16. April 2020 hat die Funktionen der derzeitigen Baukommissionen bis zur Genehmigung der neuen Gemeindebauordnungen und spätestens bis zum 6. November 2020 verlängert. Nun wird festgehalten, dass die „alten“ Baukommissionen die Funktionen der neuen, noch nicht eingesetzten „Gemeindekommissionen für Raum und Landschaft“ (Art. 4 und 72 Abs.1 LG 10. Juli 2008 Nr.9) ausüben und dabei die Regeln der alten Gemeindebauordnungen berücksichtigen, soweit diese „mit den Bestimmungen des Gesetzes und den erlassenen Durchführungsbestimmungen im Einklang stehen“. D.h. mit anderen Worten: die nach dem 30. Juni 2020 eingereichten Bauanträge werden nach den soeben genannten Kriterien behandelt, während die bis zu diesem Datum eingereichten Bauanträge laut Abs. 3 des Artikels 8 des L.G. vom 16.4.2020 Nr. 3  „gemäß den bis dahin geltenden Bestimmungen und Verfahrensvorschriften“ behandelt werden.

RA Peter Platter