Das Verbot für Kündigungen aus betriebsbedingten Gründen erstreckt sich nunmehr auf ein ganzes Jahr. Ursprünglich eingeführt am 17.03.2020 durch die Eilverordnung „Cura Italia“, gilt das Hemmnis – in Folge von insgesamt vier Verlängerungen durch das „Decreto Rilancio“, das „Decreto Agosto“, das „Decreto Ristori“ und zuletzt die „Legge di Bilancio“ – nunmehr bis zum 31.03.2021.

In unserer News vom 13.05.2020 hatten wir bereits die Rechtsfolgen einer Entlassung unter behängendem Kündigungsverbot beleuchtet.

Insbesondere hatte sich die Rechtsfrage ergeben, ob betriebsbedingte Entlassungen in Missachtung des Verbotes bloß unwirksam oder etwa radikal ungültig seien.

Im ersteren Falle (Unwirksamkeit) wäre die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gültig, würde aber erst nach Ablauf des Verbotes am 31.03.2021 rechtswirksam werden. Der Arbeitgeber hätte daher bloß den Arbeitnehmer bis zur Wirksamkeit der Entlassung weiterhin zu beschäftigen und müsste keine weiteren negativen Rechtsfolgen befürchten.

Im zweiteren Falle (radikale Ungültigkeit) hingegen, würde die Kündigung als null und nichtig – tamquam non esset, wie nie verfügt – gelten und ungeeignet sein, das Arbeitsverhältnis aufzulösen. Aus diesem Grund würden die Vorschriften für nichtige Entlassungen laut Arbeitnehmerstatut oder progressivem Kündigungsschutz Anwendung finden.

Über diese bedeutende Rechtsfrage hat nun erstmalig das Landesgericht Mantua mit Urteil Nr. 112 vom 11.11.2020 befunden.

Im Anlassfall wurde einer Angestellten eines Bekleidungsgeschäftes am 09.07.2020 (bei behängendem Kündigungsverbot) wegen mangelnder Auftragslage und angeblicher Schließung der Geschäftsstelle, welcher selbige angehörte, gekündigt.

Das Mantovanische Gericht hat in Annahme des Rekurses der Verkaufskraft entschieden, dass die Entlassung, in Anbetracht des derzeit geltenden Verbotes, als null und nichtig einzustufen sei. Dies aufgrund der Tatsache, dass das Kündigungsverbot eine „zwingende Vorschrift“ darstelle, welche nicht nur vorübergehend das wirtschaftliche Gleichgewicht am Arbeitsmarkt schütze, sondern als unabdingbare Maßnahme den „Grundwertungen der Rechtsordnung“ angehöre.

In diesem Sinne hat das Gericht die einschlägigen Bestimmungen für nichtige Kündigungen zur Anwendung gebracht: d.h. Art. 18, Absatz 1, Gesetz Nr. 300/1970 (sog. Arbeitnehmerstatut) für Arbeitnehmer, die vor dem 07.03.2015 eingestellt wurden, bzw. Art. 2 G.v.D. Nr. 23/2015 (sog. progressiver Kündigungsschutz) für Angestellte, die nach diesem Datum deren Tätigkeit aufgenommen haben.

Das Landesgericht Mantua hat demnach den Arbeitgeber dazu verpflichtet, die unrechtmäßig gekündigte Arbeitnehmerin wieder in den Arbeitsplatz einzugliedern, sowie dieser eine Entschädigung in Höhe der Summe jener Monatsgehälter zu leisten, die vom Zeitpunkt der rechtswidrigen Kündigung bis zur effektiven Wiedereingliederung angereift waren (wobei laut Gesetz jedenfalls mindestens fünf Monatslöhne zu entrichten sind). Zusätzlich muss der Arbeitgeber die während desselben Zeitraumes angereiften Vor- und Fürsorgebeiträge in die jeweiligen Kassen einzahlen.

Sollten Sie weitere Fragen zu diesem Thema haben, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

RA Kathrin Platter und RA Julian Daniel