Aufgrund des jüngst verabschiedeten Landesgesetzes Nr. 12 vom 16. November 2021 ist die 1. Rate der Gemeindeimmobiliensteuer für folgende Immobilien und/oder Gebäude in Anbetracht des Gesundheitsnotstandes nicht mehr geschuldet:


•    Wohnungen der Katasterkategorie A sowie Immobilien der Katasterkategorie D/2 und D/8, die aufgrund einer Erlaubnis zur Beherbergungstätigkeit in gasthöflichen und nicht gasthöflichen Beherbergungsbetrieben bestimmt sind, sowie deren Zubehöreinheiten.
In Bezug auf die Zubehöreinheiten werden pro Immobilie nur 3 Einheiten sowie 2 von derselben Kategorie anerkannt;
•    Immobilien, die durch eine Meldung oder eine Erlaubnis vorrangig für die Vermietung von Ferienzimmern oder möblierten Ferienwohnungen sowie Urlaub auf dem Bauernhof inklusive deren Zubehöreinheiten bestimmt sind;
•    Gebäude, die in die Kategorie D/3, D/7 und D/8 eingestuft sind und die für Tanzlokale und Diskotheken bestimmt sind;
•    Schutzhütten;
•    Gebäude eines Campingplatzes;
•    Gebäude, die in die Kategorie C/1, D/3 und D/8 eingestuft sind und für Tätigkeiten des Ausschanks, der Verabreichung von Speisen und der Unterhaltung bestimmt sind.

Die Bestimmungen über die Befreiung der 1. GIS-Rate 2021 finden Anwendung, wenn die betroffenen Steuerpflichtigen auch Betreiber der in diesen Gebäuden ausgeübten Tätigkeit sind. Die Steuerpflichtigen haben auch dann Anrecht auf die Befreiung, wenn sie nicht Betreiber der ausgeübten Tätigkeit sind, jedoch dem Betreiber die Immobilie unentgeltlich zur Verfügung gestellt haben. Darunter fallen auch jene, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter der Gesellschaft, welche die Tätigkeit ausübt, das Gebäude als Einlage in Natur zur Benutzung eingebracht haben. Diejenigen Steuerpflichtigen, die das Gebäude vermietet oder verpachtet haben, haben Anrecht auf die Reduzierung, sofern sie den jährlichen Miet- oder Pachtzins um den Betrag der 1. Rate reduzieren. Diese Reduzierung muss aus einem ordnungsgemäß registrierten Schriftstück mit Eigenbescheinigung hervorgehen.

Damit die Berechtigten die GIS-Befreiung in Anspruch nehmen können, muss das Vorliegen der obigen Voraussetzungen anhand einer Eigenbescheinigung bis zum 31. Jänner 2022 bei der jeweiligen Gemeinde nachgewiesen werden.

Für nähere Informationen zu diesem Thema stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

RA Alexander Bauer und Dott. Patrick Seelaus