Im Anlassfall hatte ein Mann eine Lebensversicherung unterzeichnet und allgemein dessen „gesetzliche Erben“ als Begünstigte eingesetzt. Der Versicherungsnehmer war unverheiratet, kinderlos und hatte zwei Geschwister, wobei zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses der Bruder noch lebte; die Schwester, welche ihrerseits 4 Kinder hat, war hingegen bereits verstorben.


Nach dem Tod des Versicherungsnehmers stellte sich die Frage, wie das Kapital unter den gesetzlichen Erben aufzuteilen sei.
Der Bruder beanspruchte für sich die Hälfte des Kapitals und behauptete, dass seine vier Neffen nach Art. 467 ZGB (Eintrittsrecht) an Stelle ihrer verstorbenen Mutter eingetreten seien, weshalb ihnen gemeinsam die restliche Hälfte des Kapitals im Ausmaß von jeweils ein Achtel zustünde.
Das Versicherungsinstitut vertrat hingegen die Auffassung, dass die Geldsumme in fünf gleichwertige Tranchen (Bruder und 4 Neffen jeweils ein Fünftel) aufzuteilen sei.

Mit Urteil vom 30. April 2021, Nr. 11421, haben die Vereinten Senate des Kassationsgerichtshofes – in Anlehnung an die These der Versicherung – festgestellt, dass die in der Lebensversicherung enthaltene Formulierung „begünstigte gesetzliche Erben“ dazu geeignet sei, allgemein den Kreis der Bezugsberechtigten festzulegen und diese indirekt namentlich zu benennen. Ebenselbige Benennung mit Bezug auf die „gesetzlichen Erben“ habe jedoch nicht zur Folge, dass auf den gegenständlichen Versicherungsvertrag die Regeln des Erbrechts und der gesetzlichen Quotenaufteilung anzuwenden seien. Ganz im Gegenteil: Falls der Versicherungsnehmer nicht ausdrücklich eine anderslautende Quotenaufteilung vorsieht, wird das Versicherungskapital – so das Höchstgericht – nicht gemäß gesetzlicher Erbschaftsanteile, sondern vielmehr unterschiedslos zu gleichen Teilen zugunsten aller indirekt namentlich benannten Begünstigten ausgeschüttet.

Umgekehrt würde das Kapital nur dann in die Erbmasse einfließen und nach gesetzlicher Erbfolge quotenmäßig aufgeteilt werden, wenn der Versicherte keinerlei Begünstigte im Vertrag namentlich genannt und auch nicht mit der Formulierung „gesetzliche Erben“ umschrieben hätte.

Sollten Sie weitere Fragen bei der Unterzeichnung einer Lebensversicherung oder bei der Aufteilung des Kapitals haben, stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.

RA Alexander Bauer, RA Julian Daniel und Dott. Patrick Seelaus