Gemäß am gestrigen 27.04.2022 ergangener Pressemitteilung des Verfassungsgerichtshofes, wurde in Rom über die Rechtmäßigkeit von Gesetzesbestimmungen zur Zuweisung des Nachnamens von Kindern befunden.
Insbesondere erörterte der Gerichtshof einerseits das bisher geltende Verbot, dem Kinde alleinig den Nachnamen der Mutter zuzuweisen, sowie andererseits den bislang vertretenen Grundsatz, wonach in Ermangelung einer Vereinbarung der Eltern dem Kinde der Nachnamen des Vaters und nicht jener beider Elternteile zugewiesen wird.
Wie die Pressestelle des Verfassungsgerichtshofes gestern mitteilte, wurden die obgenannten Bestimmungen für rechtswidrig erklärt, zumal sie gegen die italienische Verfassung sowie die Europäische Menschenrechtskonvention verstoßen würden. Die genaue Begründung des Urteils liegt noch nicht vor und wird in den nächsten Wochen erwartet.
Im Detail stellte der Gerichtshof fest, dass die Regelung, wonach dem Kinde automatisch der Nachname des Vaters zugewiesen wird, diskriminierend sei und die persönliche Identität des Kindes beeinträchtige. Vielmehr müsste gemäß dem Gleichheitsgrundsatz und im Lichte des Kindeswohles beiden Elternteilen die Möglichkeit eingeräumt werden, den Nachnamen deren Nachwuchses gemeinsam zu wählen.
Dies festgehalten, greift fortan der neuwertige Grundsatz, wonach das Kind den Nachnamen beider Elternteile in der von ihnen vereinbarten Reihenfolge annehmen wird (es sei denn, die Eltern beschließen einvernehmlich nur den Nachnamen eines von ihnen zu führen). Wird keine Einigung über die Reihenfolge der Zuweisung der Nachnamen beider Elternteile erzielt, so hat der Richter darüber zu befinden.
Im Lichte der obigen Ausführungen, hat der Gerichtshof sämtliche Rechtsvorschriften, welche die automatische Zuerkennung des Nachnamens des Vaters für eheliche, nichteheliche sowie adoptierte Kinder vorsehen, für verfassungswidrig erklärt. Es obliegt nun dem italienischen Gesetzgeber, sämtliche Aspekte im Zusammenhang mit dieser richtungsweisenden Entscheidung neu zu regeln.
Sollten Sie Fragen zum Thema der Namensführung haben, stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.
RA Alexander Ausserer, RA Armin Baumgartner und RA Julian Daniel