Was passiert, wenn sich der Arbeitnehmer bei behängendem Disziplinarverfahren krankschreiben lässt?

Wussten Sie, dass disziplinarrechtliche Kündigungen wegen Fehlverhaltens des Arbeitnehmers rückwirkende Wirkung entfalten?

Zwar entsteht die Kündigung erst, sobald der Arbeitnehmer Kenntnis von ihr erlangt (effektiver Erhalt des Kündigungsschreibens oder auch bloß gesetzlich vermutete Kenntnis ab dem Einwurf des Zustellungshinweises in dessen Briefkasten durch den Postboten; siehe KassGH Nr. 23589/2018).

Jedoch wirkt die Kündigung auf jenen Zeitpunkt zurück, zu dem das zugrundeliegende Disziplinarverfahren gegen den Mitarbeiter eingeleitet wurde, sprich diesem das Beanstandungsschreiben mit den Vorwürfen zugestellt wurde (Art. 1, Abs. 41, Gesetz vom 28.06.2012, Nr. 92).

In der Praxis liegen zwischen der Einleitung des Disziplinarverfahrens und der Kündigung oft bis zu 1 Monat. Lässt sich also der Arbeitnehmer in diesem Zeitraum krankschreiben, hat dies keinen Einfluss auf die Wirksamkeit der Kündigung. Bei der Abmeldung des Arbeitnehmers kann als letzter Arbeitstag jener der Eröffnung des Disziplinarverfahrens angeführt werden (siehe Vermerk des Arbeitsministeriums Nr. 18273 vom 12.10.2012).

Was hingegen die (i) vom Arbeitgeber einzuhaltende Kündigungsfrist, die (ii) Anfechtungsfristen der Kündigung seitens des Arbeitnehmers (60 Tage für außergerichtliche Anfechtung und 180 Tage für Hinterlegung des gerichtlichen Rekurses), sowie die (iii) 5-Tages-Frist für die Meldung der Beendigung des Arbeitsverhältnisses an die zuständigen Ämter betrifft, beginnen diese allesamt erst ab Entstehung der Kündigung an zu laufen (sprich mit deren effektiven oder gesetzlich vermuteten Kenntnis seitens des Arbeitnehmers).

Gerne stehen wir Ihnen für weitere Fragen zu diesem Thema zur Verfügung.

RA Kathrin Platter und RA Julian Daniel