PRESSE & NEWS - STAMPA & NEWS

Wenn der Nachbar baut und einem die Sicht versperrt, geht das nicht immer mit rechten Dingen zu. Die Tageszeitung berichtet über ein Urteil des Verwaltungsgerichts Bozen (Nr. 59/2020), welches unseren Rekurs gegen die Verlegung einer Kubatur in Wolkenstein angenommen hat.

Das Tagblatt Dolomiten berichtet über einen wichtigen Freispruch, den unsere Kanzlei vor der Berufungssektion des Rechnungshofes (Urteil Nr. 92/2020) erzielen konnte.

Die wirtschaftlichen Folgen der Corona-Krise sind derzeit noch nicht abzuschätzen. Es ist naheliegend, dass Unternehmer angesichts des langandauernden Lockdown und der jüngsten Notmaßnahmen der Regierung, die v.a. Liquiditätsbeschaffung durch neue Kredite vorsehen, bei rückgängiger Auftragslage unmittelbar auch die Personalstruktur analysieren. Viele Arbeitnehmer bangen daher um ihren Arbeitsplatz.

Wie bereits in unseren letzten News berichtet (siehe Beiträge vom 16. Mai, 15. Mai und 15. April 2020), kann der Arbeitgeber einer eventuellen Haftung für Arbeitsunfälle wegen Covid-19 durch strikte Einhaltung der geltenden Sicherheitsprotokolle vorbeugen.

Selbige Rechtsmeinung wurde vom INAIL in dessen Rundschreiben vom 15.05.2020 vertreten (wir hatten davon berichtet). Die Haftung des Arbeitgebers – so das Rundschreiben – könne nur dann festgestellt werden, wenn dieser die Sicherheitsprotokolle nicht einhielte und den Arbeitsunfall dadurch schuldhaft zu vertreten (sprich fahrlässig verursacht oder nicht unterbunden) habe.

Das Corona-Virus macht auch vor den Amtsstuben nicht halt.

Mit der notwendigen Schließung zahlreicher öffentlicher Ämter ab Ende Februar stand fest, dass zahlreiche Verwaltungsverfahren nicht innerhalb der vom Gesetz vorgesehenen Fristen hätten abgeschlossen werden können.

Aus diesem Grunde hat die Regierung mit dem GD Nr. 18/2020 bestimmt, dass für alle am 23.02.2020 offenen Verwaltungsverfahren die Frist für den Verfahrensabschluss ausgesetzt bleibt, und zwar vom 23.02.2020 bis zum 15.04.2020. Diese Aussetzung, welche alle öffentlichen Verwaltungen (Staat, Regionen, Provinzen, Bezirksgemeinschaften, Gemeinden, Vor- und Fürsorgeinstitute, Polizeieinheiten, usw.) auf dem Staatsgebiet betrifft, wurde mit GD Nr. 23/2020 auf den 15.05.2020 verlängert, weshalb nunmehr für die Berechnung der einzuhaltenden Verfahrensdauer der Zeitraum vom 23.02.2020 bis zum 15.05.2020 nicht zählt. Gleichzeitig wurde vorgesehen, dass im selben Zeitraum auch sämtliche von den Gesetzen vorgesehenen Fristen für die stillschweigende Annahme bzw. für die stillschweigende Ablehnung eines Antrages ausgesetzt sind.

Die internationalen Ein- und Ausreisebeschränkungen infolge der COVID-19 Pandemie führen nach wie vor zu großen Einschränkungen der Bewegungsfreiheit. Die starken Einbußen im Tourismus, einem der stärksten Wirtschaftssektoren Italiens, haben nun aber doch zu einer Lockerung der Reisebestimmungen geführt. Wir beleuchten nachfolgend die aktuelle Gesetzeslage und wagen einen Blick in die nähere Zukunft des transnationalen Reisens.

Mit 01.07.2020 tritt bekanntlich das neue Landesraumordnungsgesetz in Kraft. Den Forderungen nach einem weiteren Aufschub dieses Termins hat die zuständige Landesrätin letzthin eine klare Absage erteilt. Mit einer kürzlich ergangenen Gesetzesänderung (LG Nr. 3/2020) wurde die Wirksamkeit des alten Raumordnungsgesetz nun doch etwas verlängert.

Zwar ist es im Moment in Südtirol weiterhin möglich standesamtlich und kirchlich zu heiraten, dies aber nur unter Einhaltung strenger Sicherheitsbestimmungen und nur im Beisein des Pfarrers bzw. Standesbeamten und der Trauzeugen. Alle Beteiligten müssen dabei den Sicherheitsabstand einhalten und Masken tragen. Gäste sind nicht erlaubt. „Traditionelle“ Hochzeitsfeiern sind also aufgrund der vielen gesetzlichen Einschränkungen nicht möglich. Nur wenige Paare entscheiden sich für eine Hochzeit unter solchen Rahmenbedingungen und verschieben deshalb den geplanten Termin. Was gilt es in Bezug auf die mit Hochzeitsdienstleistern wie Caterern und Fotografen abgeschlossenen Verträge zu bedenken?