PRESSE & NEWS - STAMPA & NEWS

Ieri il Presidente della Provincia Autonoma di Trento ha sottoscritto un’ordinanza, i cui contenuti erano stati anticipati alla stampa già il giorno precedente, contenente disposizioni relative, tra l’altro, all’attività di ristorazione e vendita di generi alimentari, all’uso di mascherine, all’utilizzo di piste ciclabili, agli spostamenti dei genitori con i figli minori e alla coltivazione del terreno per uso agricolo.

Auch die Justiz bekommt die Auswirkungen des neuartigen Covid-19 Virus zu spüren. Mit Gesetzesdekret Nr. 18 vom 17.03.2020 (bereits in Gesetz umgewandelt), welches das Gesetzesdekret Nr. 11 vom 08.03.2020 ersetzt hat, wurden alle Verhandlungen im Zivil-, Straf- und Steuerrecht sowie vor dem Rechnungshof anfänglich vom 9. März bis zum 15. April 2020 von Amts wegen vertagt. Auch das Verstreichen der gerichtlichen Fristen wurde für diesen Zeitraum in allen obgenannten Bereichen ausgesetzt. Die hierzu erlassenen Vorschriften wurden durch das Gesetzesdekret Nr. 23 vom 08.04.2020 teilweise erneut aufgeschoben. Die zivil- und strafrechtlichen Gerichtstermine sowie jene vor dem Rechnungshof sind nunmehr auf die Zeit nach dem 11. Mai 2020 vertagt und die Verfahrensfristen bis zum selben Datum ausgesetzt. Selbiges gilt für die Zustellung der Steuerrekurse, sowie für die Abhaltung von Mediationsverfahren und von Verhandlungen mit Rechtsbeistand.

Alla luce della complessa situazione sanitaria legata al coronavirus (COVID-19), molti esercizi commerciali e ristoratori stanno scoprendo la possibilità della consegna a domicilio o l’e-commerce come valide alternative alla vendita tradizionale presso le proprie sedi. In ogni caso, sia chi sta raccogliendo le prime esperienze con il commercio a distanza, sia chi disponeva già in precedenza di una piattaforma per le vendite a distanza, deve essere cosciente dei profondi cambiamenti normativi dovuti all’emergenza sanitaria che sta affrontando il Paese.

Spätestens seit der letzten Dringlichkeitsmaßnahme des Landeshauptmannes Nr. 20/2020 vom 13. April 2020 steht fest, dass sich die Südtiroler zu Fuß überall hinbewegen dürfen.

Mit heutiger Dringlichkeitsverordnung des Landeshauptmannes Nr. 21 wurden die Punkte 3 und 42 der vorausgehenden Verordnung Nr. 20 vom 13. April 2020 ersetzt und deren Wirksamkeit auf den 3. Mai 2020 festgesetzt.

Wer sich am Arbeitsplatz bzw. in Ausübung der Arbeitstätigkeit nachweislich mit COVID- 19 infiziert und erkrankt, erleidet einen Arbeitsunfall. Dem Arbeitnehmer steht demnach der Versicherungsschutz des INAIL für Arbeitsunfälle zu, wenn die medizinisch nachgewiesene Infizierung und Erkrankung im Zusammenhang mit der Erbringung seiner Arbeitsleistung steht. Gelingt dieser Nachweis, können Betroffene einen Antrag auf Entschädigung wegen Arbeitsunfalls im jeweils gesetzlich vorgesehenen Ausmaß stellen.

In Zeiten der Ausgangssperre können wir unser Haus nur verlassen, wenn ein driftiger Grund vorliegt. Als solche bestimmt das Gesetz eine nachgewiesene Arbeitserfordernis, eine absolute Dringlichkeit und Notwendigkeit oder einen Anlass aus Gesundheitsgründen.

Die Verordnung des Bozner Bürgermeisters Renzo Caramaschi, welche vorsieht, dass Sport und körperliche Aktivität nun bis zu maximal 400 Meter von zu Hause entfernt erfolgen kann, ist viel diskutiert. Insbesondere weil man sich im restlichen Südtirol nach der Dringlichkeitsmaßnahme des Landeshauptmannes Nr 20/2020 zu Fuß frei bewegen kann.

Ist die Verordnung von Bürgermeister Caramaschi nun rechtmäßig oder nicht? Unser Partner Alexander Bauer steht dazu im heutigen Mittagsmagazin der RAI Südtirol Rede und Antwort (Interview ab Minute 13.00).

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