Was ist seit heute (18. April) in Südtirol in Bezug auf die Tätigkeit der Herstellung von Produkten und Dienstleistungen neu, was in Bezug auf die Nutzung der Radwege?

Mit heutiger Dringlichkeitsverordnung des Landeshauptmannes Nr. 21 wurden die Punkte 3 und 42 der vorausgehenden Verordnung Nr. 20 vom 13. April 2020 ersetzt und deren Wirksamkeit auf den 3. Mai 2020 festgesetzt.

Der Punkt 3 der Dringlichkeitsverordnung Nr. 20 vom 13. April 2020 bestimmte ursprünglich die Schließung der Rad- und Radtourenwege sowie der gemeindlichen und übergemeindlichen Radwege für den öffentlichen Verkehr und erlaubte darauf nur Bewegungen aufgrund von Arbeitserfordernissen.
Der durch die heutige Dringlichkeitsverordnung abgeänderte Punkt 3 setzt nunmehr ein klares Verbot der Nutzung dieser Radwege fest und bestimmt als einzige Ausnahme jene der Bewegung aus beruflichen Gründen.
Damit dürfte klargestellt sein, dass die Nutzung der Radwege mit dem Fahrrad nur für den Zweck des Weges zur Arbeit und von der Arbeit nach Hause erlaubt ist.
Fußgänger dürfen die Radwege dort weiterhin nutzen, wo sie bereits vor dem gesundheitlichen Notstand zugelassen waren.
Die Zugangsverbote zu den öffentlichen Parks, den Villen, den Spielflächen, den öffentlichen Gärten und den Flächen des öffentlichen Grüns sind weiterhin aufrecht.
Der Punkt 42 der Verordnung des Landeshauptmanns Nr. 20 vom 13. April 2020 bestimmte bezüglich der Herstellung von Produkten und der Erbringung von Dienstleistungen, die nicht bereits mit derselben Verordnung erlaubt worden waren, dass diese allein oder unter Mitwirkung von zusammenlebenden Familienmitgliedern bei Unterbindung jeglichen Kontakts mit Kunden und Lieferanten erfolgen dürften (z.B. Zulieferung von vorbereiteten Speisen ins Haus).
Diese Bestimmung wurde nun über die Familienmitglieder hinaus erweitert und zwar dahingehend, dass die Tätigkeit der Herstellung von Produkten und der Erbringung von Dienstleistungen (die nicht bereits laut Verordnung Nr. 20 vom 13. April 2020 erlaubt sind), auf dem Betriebsgelände des Unternehmens zulässig sind, sofern maximal 5 Arbeiter tätig sind. In Bezug auf Produktionstätigkeiten, die auch die „Installation oder die Aufstellung vor Ort des Produkts“ erfordern, sind diese laut neuer Formulierung des Punktes 42 dann zulässig, wenn nicht mehr als 5 Arbeiter pro Unternehmen gleichzeitig daran beteiligt sind, die Abstandsregeln zwischen den Personen eingehalten werden und kein Kontakt mit dem Kunden oder Auftraggeber besteht.
Achtung: Auf jeden Fall sind die Sicherheitsbestimmungen einzuhalten, die vom Paritätischen Komitee im Bauwesen und von der Bilateralen Körperschaft für die Sicherheit des Handwerks am 16. April genehmigt wurden. Diese Sicherheitsbestimmungen werden wir Ihnen in nachfolgender News aufarbeiten.

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