Jüngst ist im Bereich des Arbeitsrechts ein Urteil des Verfassungsgerichtshofes von großer Tragweite ergangen.
Bekanntlich greift für jene Arbeitnehmer, welche nach dem 07.03.2015 mit unbefristetem Arbeitsvertrag angestellt wurden, der progressive Kündigungsschutz gemäß G.v.D. Nr. 23/2015 („tutele crescenti“), an Stelle der vorherigen Schutzbestimmungen gemäß Art. 18 des Arbeiterstatuts (Gesetz Nr. 300/1970).
Die beiden Gesetzesquellen unterscheiden sich insbesondere hinsichtlich der Folgen einer unrechtmäßigen Kündigung.
Während der progressive Kündigungsschutz eine unrechtmäßige Kündigung tendenziell mit einer Geldentschädigung zugunsten des Arbeitnehmers („tutela obbligatoria“) ahndet, sieht das Arbeiterstatut als Sanktion hierfür tendenziell die Wiedereingliederung des Arbeitnehmers in den Betrieb („tutela reale“) vor.
Unter dem Geltungsbereich des progressiven Kündigungsschutzes greift somit die Wiedereingliederung nur in Ausnahmefällen. Im Detail wurde – gemäß der bisherigen Gesetzeslage – der Arbeitnehmer nur dann wieder in den Betrieb mit aufgenommen, wenn der Kündigungsgrund gar nicht existiert, sprich rein vorgeschoben ist („insussistenza del fatto materiale“). Dies galt jedoch nur für disziplinarrechtliche Entlassungen wegen Fehlverhaltens des Arbeitnehmers (wichtiger oder subjektiv gerechtfertigter Grund) und nicht auch für betriebsbedingte Entlassungen, welche der Produktionstätigkeit Rechnung tragen (objektiv gerechtfertigter Grund). Für Letztere sah der Gesetzgeber nach wie vor die reine Geldentschädigung vor, auch wenn der Kündigungsgrund vorgeschoben war (Art. 3 G.v.D. Nr. 23/2015).
Unter diesem Aspekt waren Arbeitnehmer, welchen aus disziplinarrechtlichen Gründen gekündigt wurde, bessergestellt als jene, welche eine betriebsbedingte Entlassung erlitten.
Mit dem am 16.07.2024 veröffentlichten Urteil Nr. 128/2024 hat nun der Verfassungsgerichtshof diese Ungleichbehandlung als im Widerspruch zum verfassungsrangigen Gleichheitssatz erachtet. Folglich hat der Gerichtshof den Art. 3, Abs. 2, G.v.D. Nr. 23/2015 insofern als verfassungswidrig erklärt, als dass er nicht in allen Fällen einer vorgeschobenen Kündigung (d.h. Nichtbestehen des angeführten Grundes) die Wiedereingliederung des Arbeitnehmers in den Betrieb vorsieht, unabhängig davon, ob es sich um disziplinarrechtliche oder betriebsbedingte Entlassungen handelt.

