Arbeit auf Abruf

Die „Arbeit auf Abruf“ (Job on call) gilt als atypisches und flexibles Arbeitsverhältnis, welches zur Bewältigung von kurzfristigen Notwendigkeiten vereinbart werden kann.

Der italienische Gesetzgeber erlaubt diese Vertragsform jedoch nur in Ausnahmefällen (Art. 13 G.v.D. 81/2015; zuvor Art. 40 G.v.D. 276/2003), und zwar alternativ:

  1. für bestimmte Altersklassen (unter 24 oder über 55 Jahre);
  2. für bestimmte Berufsprofile, welche in den Kollektivverträgen oder mittels Ministerialdekrets festgelegt werden.

Mit Bezug auf letzteren Punkt hat die Regierung das Dekret vom 23.10.2004 erlassen, welches – zwecks Festlegung des Tätigkeitenkatalogs – wiederum auf das königliche Dekret Nr. 2657 vom 06.12.1923 verwiesen hat (z.B. Personal im Gastgewerbe und Transportwesen, Hausmeister, Reinigungsfachkräfte).

Letztere Rechtsquelle wurde jedoch (mitsamt einer Reihe von weiteren königlichen Dekreten, welche vor Gründung der Republik zurückliegen) jüngst mittels Gesetzes Nr. 56/2025 abgeschafft und ist seit dem 09.05.2025 nicht mehr in Kraft.

In der Praxis stellt sich nunmehr die Frage, ob der dort enthaltene Tätigkeitenkatalog weiterhin Gültigkeit hat oder nicht.

Die Frage kann bejahend beantwortet werden, da der Katalog als „materielle“ Auflistung, sprich nicht als Bestimmung normativen Charakters gilt (siehe Rundschreiben des Ministeriums für Arbeit Nr. 34/2010) und folglich – trotz Aufhebung des königlichen Dekretes, welches diesen enthalten hat – fortbesteht (Art. 1, Abs. 3, Gesetz Nr. 56/2025).

Die „Arbeit auf Abruf“ ist somit auch weiterhin für die dort genannten Berufsprofile zulässig.

Für Rückfragen zum Thema stehen Ihnen unsere Partner RA Kathrin Platter und RA Julian Daniel gerne zur Verfügung.

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