Bei der Übertragung eines Betriebes bleibt das Arbeitsverhältnis gemäß Art. 2112 ZGB ohne Unterbrechung bestehen und geht kraft Gesetzes auf den neuen Arbeitgeber über. Sämtliche zum Zeitpunkt der Übertragung bestehenden Arbeitnehmerrechte bleiben unverändert aufrecht. Insbesondere wird das Dienstalter weiterhin nach dem ursprünglichen Einstellungsdatum – und nicht nach dem Datum der Betriebsübertragung – bemessen, unter anderem für die Berechnung von Abfindungen und Kündigungsfristen.
Auch für den Kündigungsschutz ist das ursprüngliche Einstellungsdatum maßgeblich, ohne dass die Betriebsübertragung hierauf Einfluss hätte: Wurde das Arbeitsverhältnis vor dem 7. März 2015 begründet, findet Art. 18 des Arbeiterstatuts Anwendung, wohingegen bei späterer Begründung der progressive Kündigungsschutz gemäß G.v.D. Nr. 23/2015 gilt. Die beiden Regelungssysteme unterscheiden sich insbesondere hinsichtlich der Rechtsfolgen einer unrechtmäßigen Kündigung: Während der progressive Kündigungsschutz im Regelfall lediglich eine vermögensrechtliche Entschädigung zugunsten des Arbeitnehmers vorsieht, kann nach Art. 18 des Arbeiterstatuts unter bestimmten Voraussetzungen auch die Wiedereingliederung des Arbeitnehmers in den Betrieb angeordnet werden.

