In der gestrigen „Dolomiten“-Ausgabe (13.05.2025) wird von einem Grundsatzurteil berichtet, welches unsere Partner Alexander Bauer und Gregor Raffl erfolgreich für einen Südtiroler Hotelier erwirken konnten.
Konkret ging es um die Frage, ob für gastgewerbliche Betriebe, welche vor 2007 qualitativ bzw. quantitativ erweitert worden sind, die 2007 eingeführte Regel der Unteilbarkeit des Betriebes gilt oder nicht.
Das Landesgericht Bozen ist zu folgendem Schluss gekommen:
- Für alle Hotelerweiterungen, für welche die einseitige Verpflichtungserklärung zur 20-jährigen Führung des gastgewerblichen Betriebes (wie im Anlassfall) vor 2007 grundbücherlich angemerkt wurde, darf der Grundbuchrichter im Zuge der Löschung dieser Bindung (nach Ablauf der 20-jährigen Bindungsfrist) nicht die Ersichtlichmachung der Unteilbarkeit anmerken.
- Wurde hingegen die grundbücherliche Bindung zur Führung des gastgewerblichen Betriebes nach 2007 angemerkt, wird (nach Ablauf der 20-jährigen Frist) gleichzeitig mit der Löschung der Bindung die Ersichtlichmachung der Unteilbarkeit angemerkt werden.
- Für Betriebe, welche hingegen erst nach 2008 erweitert wurden, ist diese Unteilbarkeit gar zeitlich unbegrenzt.