Der italienische Gesetzgeber hat sich in den letzten Jahren zunehmend um die Gleichstellung von ehelichem und eheähnlichem (more uxorio) Zusammenleben zwischen zwei Personen bemüht. Dies ist ihm zum Großteil auch gelungen (v.a. im Familienrecht).
Im Bereich des sog. Familienunternehmens jedoch galt bislang eine unterschiedliche Regelung zwischen den beiden Familienkreisen. Als Familienunternehmen versteht man bekanntlich jenes Unternehmen, im welchem die fortdauernde Arbeitskraft von Familienangehörigen erbracht wird. Der Gesetzgeber spricht den mitarbeitenden Angehörigen gewisse Rechte zu (v.a. Unterhaltsanspruch sowie Beteiligung am Gewinn, jeweils im Verhältnis zur Vermögenslage der Familie und zur geleisteten Arbeit).
Gemäß Art. 230-bis, Abs. 3, ZGB in seiner bisherigen Fassung, galten als „Familienangehörige“ — welchen folglich die oben genannten Unterhalts- und Beteiligungsrechte zustehen — der Ehegatte, die Verwandten bis zum dritten Grad sowie die Verschwägerten bis zum zweiten Grad.
Den Zusammenlebenden more uxorio hingegen standen keine Unterhaltsrechte und etwas andersgelagerte Beteiligungsrechte am Gewinn des Unternehmens zu (Art. 230-ter ZGB).
Mit dem gestern (25.07.2024) veröffentlichten Urteil Nr. 148/2024 hat nun der Verfassungsgerichtshof diese Ungleichbehandlung als im Widerspruch zum verfassungsrangigen Gleichheitssatz erachtet. Folglich hat der Gerichtshof die Definition des Begriffes „Familienangehörige“ gemäß Art. 230-bis, Abs. 3, ZGB insofern als verfassungswidrig erklärt, als dass er nicht auch die Zusammenlebenden more uxorio umfasst.
Die Bemühung um Gleichstellung von ehelichem und eheähnlichem Zusammenleben zwischen zwei Personen setzt sich somit auch im Bereich des Familienunternehmens fort.

