Richtlinie zur Lohntransparenz

Bekanntlich zielt die Europäische Union mit der sog. „Richtlinie zur Lohntransparenz“ Nr. 2023/970 vom 10.05.2023 darauf ab, geschlechtsspezifische Lohnunterschiede zu verringern und gleiche Bezahlung für gleichwertige Arbeit zu gewährleisten.

Die EU-Mitgliedstaaten müssen die Richtlinie innerhalb 07.06.2026 umsetzen, indem sie ihr nationales Recht an die neuen Vorschriften anpassen.

Vor diesem Hintergrund werden auch auf italienische Arbeitgeber lohnspezifische Auflagen zukommen, wobei die wichtigsten Inhalte der Richtlinie wie folgt zusammengefasst werden können:

  1. Transparenz in Stelleninseraten und bei Vorstellungsgesprächen: Die Arbeitgeber müssen den Bewerbern Informationen über das Einstiegsgehalt und Gehaltsspanne der ausgeschriebenen Stelle bereitstellen. Fragen nach der früheren Gehaltshistorie der Bewerber sind nicht mehr zulässig.
  2. Recht auf Auskunft bei bestehendem Arbeitsverhältnis: Die Arbeitnehmer haben das Recht, Informationen und Vergleichswerte über das durchschnittliche Gehaltsniveau für deren Berufsbild zu erhalten.
  3. Berichtspflichten für größere Unternehmen: Betriebe mit mindestens 100 Beschäftigten müssen regelmäßig Lohntransparenzberichte verfassen und diese an die zuständigen Behörden übermitteln sowie auf der betriebseigenen Website veröffentlichen.
  4. Rechtsdurchsetzung und Sanktionen: Bei Verstößen gegen die Lohntransparenz drohen Bußgelder und Schadenersatzforderungen seitens der Arbeitnehmer. In diesem Zusammenhang gilt die Beweislastumkehr, wonach dem Arbeitgeber der Nachweis obliegt, dass keine Lohndiskriminierung vorliegt.

Für weitere Auskünfte stehen Ihnen unsere Arbeitsrechtsexperten RA Kathrin Platter und RA Julian Daniel gerne zur Verfügung.

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