Stillschweigende Annahme des Baugesuchs

Stillschweigende Annahme des Baugesuchs: Ist mein Bauantrag genehmigt, wenn sich der Bürgermeister nicht innerhalb von 60 Tagen ab Vorlage ausspricht?

Die Entscheidung des Bürgermeisters über den Antrag auf Baukonzession muss dem Gesuchsteller innerhalb von 60 Tagen zugestellt werden. Läuft diese Frist ab, ohne dass sich der Bürgermeister äußert, gilt der Antrag als angenommen. So sieht es der Art. 69 des Landesraumordnungsgesetzes vor.

Mit dem kürzlich ergangenen Urteil Nr. 287/2018 hat das Verwaltungsgericht Bozen allerdings festgehalten, dass der Fristenablauf alleine nicht ausreicht, um einer Genehmigung des Bauantrages gleichzukommen. Die stillschweigende Annahme greift nämlich nur in jenen Fällen, in denen die eingereichten Unterlagen vollständig sind und das Bauvorhaben auch unter dem urbanistischen Aspekt genehmigungsfähig ist.

Bauanträge, deren Unterlagen unvollständig sind, bzw. Bauvorhaben, welche im Widerspruch zu den Raumordnungsbestimmungen stehen, können somit nicht als stillschweigend angenommen gelten.

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