Die Tageszeitung berichtet über ein richtungsweisendes Urteil, welches unsere Anwaltskanzlei, in Person der Partner RA Peter Platter und RA Andrea Colorio, vor dem Verwaltungsgericht Bozen erwirken konnte (Urteil Nr. 45/2020). Das Gericht hat in Annahme unseres Rekurses befunden, dass es Geometern im Sinne des Buchstaben l) des Art. 16 des K.D. Nr. 274 von 1929 („Bestimmungen über die Berufsklasse der Geometer“) nicht gestattet sei, Wohngebäude zu planen, in denen Stahlbeton verwendet wird. Die Planung dergearteter Gebäude bleibe den Ingenieuren und den Architekten vorbehalten. Die richterliche Entscheidung hat überdies festgestellt, dass es nicht ausreiche, wenn ein von einem unzuständigen Geometer ausgearbeiteter Plan für ein größeres Wohngebäude von einem Ingenieur oder einem Architekten überprüft und mit unterzeichnet werde. Daraus lässt sich der Grundsatz ableiten, dass im Falle der Unzuständigkeit des Geometers, welcher das der Baukonzession zugrundeliegende Projekt ausgearbeitet hat, sich selbige Baukonzession als unrechtmäßig erweist.