Die Arbeitnehmer, welche sich aufgrund der momentanen Gesundheitskrise in Lohnausgleichskasse befinden und die Lohnausgleichsbeiträge der INPS/NISF nicht bereits vom Arbeitgeber beziehen, können die Bevorschussung der jeweiligen Beiträge bei ihrer Hausbank beantragen. Das Bankinstitut wird unter bestimmten Voraussetzungen einen Vorschuss auf die von der INPS/NISF geschuldeten Lohnausgleichsbeiträge gewähren, um den betroffenen Arbeitnehmern unmittelbare Liquidität zu gewährleisten und diese hinsichtlich der langen Wartezeiten bei Auszahlung durch die INPS zu entlasten.

Dies ist das Ergebnis von Verhandlungen zwischen der Regierung, der italienischen Bankenvereinigung (Associazione Bancaria Italiana/ABI), den Arbeitgebervereinigungen und den Gewerkschaften unter dem Vorstand des Arbeitsministeriums, welche in die Vereinbarung vom 30. März 2020 gemündet sind. Die Vereinbarung steht den italienischen Bankinstituten zum freiwilligen Beitritt offen, wobei die ABI ihre Mitglieder zum möglichst raschen Beitritt aufgefordert hat.

Im Detail gewährleisten die beitretenden Banken dem Arbeitnehmer, der sich gemäß der Artikel 19-22 der Eilverordnung CuraItalia Nr. 18 vom 17. März 2020 in Lohnausgleichskasse befindet und gänzlich von seiner Arbeitsleistung enthoben ist, auf dessen telematischen Antrag hin einen pauschalen Vorschuss von insgesamt Euro 1.400 für die Dauer der Lohnausgleichskasse und damit für maximal 9 Wochen. Für den Fall einer kürzeren Dauer der Lohnausgleichskasse oder bei Teilzeitarbeit wird der Gesamtbetrag anteilsmäßig gekürzt. Der Vorschuss des Bankeninstituts unterliegt keinen zusätzlichen Spesen für den Arbeitnehmer.

Sobald die INPS/NISF anschließend die Lohnausgleichsbeiträge auf das vom Arbeitnehmer angeführte Kontokorrent ausschüttet, verfällt die Bevorschussung. Die Bank ist in der Folge berechtigt, einen Betrag in Höhe der gewährten Bevorschussung vom Kontokorrent des betroffenen Arbeitnehmers rückzubuchen.

Sollte hingegen der Antrag auf Lohnausgleichskasse von der INPS/NISF abgewiesen werden, da beispielsweise die Voraussetzungen für dessen Zugang nicht vorliegen, oder sollte die INPS/NISF innerhalb von 7 Monaten ab Gewährung des Vorschusses seitens der Bank nicht die Lohnausgleichsbeiträge ausschütten, hat der Arbeitnehmer den eventuell bereits bezogenen Vorschuss innerhalb 30 Tage ab Aufforderung an die Bank zurückzustellen. Wurde der Antrag auf Lohnausgleichskasse aufgrund eines Verschuldens des Arbeitgebers von der INPS/NISF abgewiesen, so haftet der Arbeitgeber solidarisch für die Rückstellung der genannten Beträge an die Bank.

Informieren Sie sich im Bedarfsfall bei Ihrer Hausbank, ob ein Beitritt zur Vereinbarung in Aussicht steht und Sie den Vorschuss auf die Lohnausgleichsbeiträge beantragen können.

Unsere Kanzlei ist nach wie vor operativ und steht Ihnen ebenfalls gerne beratend zur Seite.

RA Kathrin Platter und RA Julian Daniel