Das Gesetzesdekret Nr. 41 vom 22.03.2021 (sog. „Decreto Sostegni“), welches weitreichende Fördermaßnahmen zugunsten der italienischen Wirtschaft vorsieht, wurde gestern im Amtsblatt veröffentlicht und tritt mit dem heutigen 23.03.2021 in Kraft.

In Sachen Kündigungsverbot, welches zuletzt vom Haushaltsgesetz 2021 bis auf den 31.03.2021 festgesetzt wurde, sieht die neue Eilverordnung dessen Verlängerung bis mindestens 30.06.2021 vor (Art. 8, Abs. 9).

Wie gehabt, ist das Kündigungsverbot auf Entlassungen aus betriebsbedingten Gründen beschränkt. Es dürfen bis zur Jahresmitte folgerichtig keine Individual- und Massenentlassungen ausgesprochen werden, die der Produktionstätigkeit und der Unternehmensorganisation als solcher innewohnen und von den Arbeitnehmern nicht schuldhaft zu vertreten sind (z.B. mangelnde Auftragslage, betriebliche Neuorganisation, Umschichtung von Aufgaben, Schließung von Abteilungen).

Parallel zur Verlängerung des Kündigungsverbotes – und als Ausgleich dafür –, ermöglicht die Eilverordnung den betroffenen Unternehmen den Zugang zur ordentlichen Lohnausgleichskasse (CIGO – Cassa Integrazione Guadagni Ordinaria) aufgrund Notstand Covid-19 für weitere 13 Wochen im Zeitraum vom 01.04. bis zum 31.06.2021 (Art. 8, Abs. 1, Eilverordnung).

Für jene Arbeitgeber, die hingegen die Voraussetzungen für den Zugang zur außerordentlichen Lohnausgleichskasse (CIGD – Cassa Integrazione Guadagni in Deroga) oder zum Solidaritätsfonds (FIS – assegno ordinario) aufgrund Notstand Covid-19 erfüllen und von diesen auch tatsächlich Gebrauch machen, gilt das Kündigungsverbot als über die Jahresmitte hinaus bis zum 31.10.2021 verlängert (Art. 8, Abs. 10, Eilverordnung). Der Zugang der Unternehmen zu den genannten sozialen Abfederungsmaßnahmen des NISF wurde dementsprechend, bei Vorliegen der Voraussetzungen, um weitere 28 Wochen im Zeitraum vom 01.04. bis zum Jahresende 2021 verlängert (Art. 8, Abs. 2, Eilverordnung).

In diesem Sinne gilt für alle Arbeitgeber, unabhängig von der Anzahl der beschäftigten Mitarbeiter, ein generelles Kündigungsverbot aus betriebsbedingten Gründen bis zur Jahresmitte. Für jene Unternehmen hingegen, welche die außerordentliche Lohnausgleichskasse oder den Solidaritätsfonds in Anspruch nehmen, greift das Verbot bis Ende Oktober 2021.

Für Fragen rund um das Thema Kündigungen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

RA Kathrin Platter und RA Julian Daniel