Mit diesem Stichtag können öffentliche Verwaltungen die Ersitzung von Flächen geltend machen, für welche sie vor mehr als 20 Jahren das öffentliche Interesse erklärt haben (z.B. durch Ausweisung im Bauleitplan) und diese seitdem auch tatsächlich nutzen (bzw. der Öffentlichkeit zur Verfügung stellen), jedoch nie die Enteignung gegen den privaten Grundeigentümer vorgenommen haben. Vorwiegend ist dies bei öffentlichen Straßen, Plätzen und Gehsteigen der Fall, welche vielfach noch auf privatem Grundeigentum stehen.

 Ist die Ersitzung einmal erfolgt, verliert der private Grundeigentümer sein Recht auf Rückgabe der Fläche bzw. auf die Enteignungsentschädigung. Wer daher die Ersitzung unterbrechen will, um sein Eigentum nicht ersatzlos an die öffentliche Verwaltung zu verlieren, sollte dringend tätig werden und noch vor dem 30. Juni seine Rechte geltend machen.

 

Gerne beraten RA Bauer und RA Raffl Sie bei derartigen Angelegenheiten und helfen Ihnen, die Ersitzung zu unterbrechen, um dadurch Ihren Anspruch auf Rückgabe der Fläche oder auf Auszahlung der Enteignungsentschädigung zu wahren.