Auch die Justiz bekommt die Auswirkungen des neuartigen Virus Covid-19 zu spüren. Mit den Gesetzesdekreten Nr. 18 vom 17.3.2020 und Nr. 11 vom 08.03.2020  wurden alle Verhandlungen im Zivilrecht, Strafrecht, Steuerecht und vor dem Rechnungshof  vom 9. März bis zum 15. April 2020 von Amts wegen vertagt. Auch das Verstreichen der gerichtlichen Fristen wurde für diesen Zeitraum in allen obengenannten Bereichen ausgesetzt.

Es gibt nur wenige Ausnahmen, in welchen die Gerichtstätigkeit ohne Unterbrechung fortgesetzt wird und welche vor allem das Straf- und Familienrecht betreffen. Diese sind in Art 83, Abs. 3 a) GD Nr. 11/2020 enthalten und betreffen unter anderem Adoptionsverfahren vor dem Jugendgericht, Unterhaltszahlungen sowie im Allgemeinen alle Verfahren, deren Verzug den Parteien einen schweren Nachteil zufügen würde. Die Doktrin streitet sich, ob die ununterbrochene Fortführung dieser dringenden Verfahren nur für das Familienrecht oder nicht auch für alle Zivilverfahren gilt. Im Strafrecht werden laut obiger Norm unter anderem die Verfahren ohne Unterbrechung fortgeführt, welche die Bestätigung der Festnahme, freiheitsentziehende Sicherungsmaßnahmen oder Zwangsmaßnahmen zum Gegenstand haben und in welchen dringend Beweise gesichert werden müssen.

Selbst nach dem 15. April kann noch mit Einschränkungen der Gerichtsbarkeit gerechnet werden. So können die einzelnen Gerichte zur Wahrung der Hygienevorschriften, besondere Maßnahmen über die Abhaltung der Verhandlungen und die Einschränkung des Parteienverkehrs bei den Gerichtsämtern vorsehen. Zudem können ausgenommen von dringenden Fällen die Verhandlungen auch nach den 30. Juni vertagt werden.

RA Peter Platter & RA Magdalena Perwanger