Mit Dringlichkeitsmaßnahme des Landeshauptmanns Nr. 12/2020 vom 23.03.2020 wurde verordnet, dass alle Produktionstätigkeiten der Industrie und des Handels ausgesetzt sind mit Ausnahme jener, die laut Anlage 1 als wesentliche gewerbliche Tätigkeiten eingestuft sind. Unter diesen wesentlichen Tätigkeiten befinden sich auch Hotels und ähnliche Einrichtungen, allerdings mit den in der Verordnung des Landeshauptmanns Nr. 11/2020 vom 21.03.2020 vorgesehenen Einschränkungen.

Demnach dürfen in Südtirol befindliche Beherbergungsbetriebe nur jene Personen aufnehmen, welche aufgrund der in den Dekreten des Ministerratspräsidenten oder in den geltenden Dringlichkeitsmaßnahmen des LHs zulässigen Gründe in Südtirol anwesend sind, oder jene, welche in jenen Tätigkeiten beschäftigt sind, welche von genannten Maßnahmen nicht ausgesetzt sind.

Für Touristen, Feriengäste, Urlaubsreisende und aus sonstigen Gründen auf dem Landesgebiet anwesende Menschen, die in Südtirol nicht ihren Wohnsitz haben, gilt es hingegen zum eigenen Wohnsitz zurück zu kehren.

Kurz gesagt: Beherbergungsbetriebe können aktuell nur jene Gäste aufnehmen, die systemrelevante, wesentliche Dienste zur Aufrechterhaltung eines Betriebes leisten. Sollte dies der Fall sein, muss der jeweilige Betrieb dies dem für die Provinz zuständigen Präfekten melden.

Die Bestimmungen der Dringlichkeitsmaßnahme des Landeshauptmanns Nr. 12/2020 wurden mit Dringlichkeitsmaßnahme des Landeshauptmanns Nr. 16/2020 vom 02.04.2020 vorläufig bis auf den 13.04.2020 verlängert.

Unsere Kanzlei ist nach wie vor operativ und steht Ihnen gerne mit weiteren Informationen beratend zur Seite.

RA Alexander Ausserer und RA Ruth Libardi