In Zeiten der Ausgangssperre können wir unser Haus nur verlassen, wenn ein driftiger Grund vorliegt. Als solche bestimmt das Gesetz eine nachgewiesene Arbeitserfordernis, eine absolute Dringlichkeit und Notwendigkeit oder einen Anlass aus Gesundheitsgründen.

In den genannten Ausnahmenfällen, kann man die eigene Gemeinde mit privaten und öffentlichen Verkehrsmitteln verlassen. Entgegen einiger Berichte in den Medien, ist es auch erlaubt, dafür das Fahrrad zu verwenden, da nicht vorgeschrieben ist, dass der Ortswechsel nur mit dem Auto oder Bus erfolgen darf (Dringlichkeitsmaßnahme des Landeshauptmannes Nr. 20/2020 und Dekret des Ministerpräsidenten vom 10. April 2020).

Die Dringlichkeitsmaßnahme des Landeshauptmannes Nr. 20/2020 sieht zwar vor, dass Radwege für den öffentlichen Verkehr geschlossen bleiben, davon aber „Bewegungen ausgenommen sind, welche aufgrund von Arbeitserfordernissen notwendig sind“.
Mit dem Fahrrad zur Arbeit geht also. Dasselbe gilt auch für das Zufußgehen.

Darüber hinaus wird auch auf der offiziellen Informationsseite der Regierung http://www.governo.it/it/faq-iorestoacasa klargestellt, dass das Fahrrad verwendet werden kann, wenn man zur Arbeit, zum Arzt oder zum Supermarkt muss.

Neben obigen Ausnahmefällen, in denen die Gemeinde verlassen werden kann, ist es in Südtirol – wie von uns auch schon in vorausgehender News berichtet – weiters erlaubt, die eigenen vier Wände zur körperlichen Betätigung zu verlassen. Dies unter Einhaltung der Auflagen, dass man alleine unterwegs ist, einen Mundschutz trägt, die Abstandsregel von 3 Metern einhält und in der „Nähe der Wohnung“ bleibt. Dabei hat der Landeshauptmann Dr. Arno Kompatscher in der Dringlichkeitsverordnung Nr. 20 vom 13. April 2020 präzisiert, dass die Voraussetzung „in der Nähe der Wohnung“ immer dann erfüllt ist, wenn man zu Fuß unterwegs ist. Zu Fuß kann man also überall hin, auch über die Gemeindegrenze hinaus. 

Darf man das Fahrrad im Sinne der körperlichen Betätigung auch als Sportgerät nutzen? Dies ist wohl umstritten und scheint wenn, dann nur möglich zu sein, wenn man in der Nähe der eigenen Wohnung bleibt. So legt dies zumindest die nationale Regierung aus (http://www.governo.it/it/faq-iorestoacasa). Nachdem der Begriff „in der Nähe der Wohnung“ für die Nutzung des Fahrrads auf Staats- und Landesebene nicht näher definiert ist, besteht Rechtsunsicherheit. In jenen Gemeinden hingegen, die den Begriff in ihren Verordnungen näher definiert haben, wie z.B. die Gemeinden Bozen und Leifers mit einem Radius von 400m, ist dieser einzuhalten.

Was gilt nun fürs Joggen?

Auch hier gibt es Klärungsbedarf, zumindest auf nationaler Ebene. Das Rundschreiben des Innenministeriums vom 31. März 2020 hat sportliche und körperliche Betätigung im Allgemeinen zugelassen, also auch Spazierengehen und Joggen. Da die Formulierung in Bezug auf das Joggen jedoch nicht ganz eindeutig war, hat es unterschiedliche Auslegungen gegeben, auch dahingehend, dass das Joggen nicht erlaubt sei. 

In Südtirol hingegen scheint das Joggen klar erlaubt zu sein. Die Dringlichkeitsmaßnahme des Landeshauptmannes Nr. 20 vom 13. April 2020 sieht, wie erwähnt, ausdrücklich vor, dass die körperliche Betätigung „in der Nähe der Wohnung“ zulässig ist und dass die Voraussetzung „in der Nähe der Wohnung“ immer dann erfüllt ist, wenn man zu Fuß unterwegs ist.

Man kann daher wohl auch davon ausgehen, dass „Joggen“ unter die körperliche Bewegung zu Fuß fällt und erlaubt ist. Alle anderen Spiel- und Freizeitaktivitäten im Freien sind weiterhin verboten.

RA Kathrin Platter un RA Magdalena Perwanger