Wie bereits in unserer News vom 15.04.2020 berichtet, gilt die nachweislich am oder auf dem Weg zum Arbeitsplatz erfolgte Virusinfektion des Arbeitnehmers in Ausübung dessen Arbeitstätigkeit als Arbeitsunfall (Artikel 42, Absatz 2 der Eilverordnung „Cura Italia“ Nr. 18 vom 17. März 2020; Rundschreiben des INAIL Nr. 13 vom 3. April 2020).
PRESSE & NEWS - STAMPA & NEWS
Kündigungsverbot während der Krisenzeit – wie lange gilt es und in welchen Fällen greift es? - 13.05.2020
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Die wirtschaftlichen Folgen der Corona-Krise sind derzeit noch nicht abzuschätzen. Es ist naheliegend, dass Unternehmer angesichts des langandauernden Lockdown und der jüngsten Notmaßnahmen der Regierung, die v.a. Liquiditätsbeschaffung durch neue Kredite vorsehen, bei rückgängiger Auftragslage unmittelbar auch die Personalstruktur analysieren. Viele Arbeitnehmer bangen daher um ihren Arbeitsplatz.
Die Presse berichtet von uns / La stampa parla di noi - 05.05.2020
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Oggi il quotidiano l'Adige ospita un'intervista al nostro Partner Andrea Colorio: https://www.ladige.it/news/politica/2020/05/05/fase-2-caos-proteste-sportivi-scoppia-caso-tennis-che-non-si-sa-se-si-pu
Die Tageszeitung l'Adige hat heute unseren Partner Andrea Colorio im Interview: https://www.ladige.it/news/politica/2020/05/05/fase-2-caos-proteste-sportivi-scoppia-caso-tennis-che-non-si-sa-se-si-pu
Covid-19 legt teilweise auch die öffentlichen Ämter lahm: Daher wurden die Fristen für den Abschluss der Verwaltungsverfahren ausgesetzt. Was bedeutet das insbesondere für Baukonzessionen und Bauleitplanänderungen? Wir klären auf - 06.05.2020
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Das Corona-Virus macht auch vor den Amtsstuben nicht halt.
Mit der notwendigen Schließung zahlreicher öffentlicher Ämter ab Ende Februar stand fest, dass zahlreiche Verwaltungsverfahren nicht innerhalb der vom Gesetz vorgesehenen Fristen hätten abgeschlossen werden können.
Aus diesem Grunde hat die Regierung mit dem GD Nr. 18/2020 bestimmt, dass für alle am 23.02.2020 offenen Verwaltungsverfahren die Frist für den Verfahrensabschluss ausgesetzt bleibt, und zwar vom 23.02.2020 bis zum 15.04.2020. Diese Aussetzung, welche alle öffentlichen Verwaltungen (Staat, Regionen, Provinzen, Bezirksgemeinschaften, Gemeinden, Vor- und Fürsorgeinstitute, Polizeieinheiten, usw.) auf dem Staatsgebiet betrifft, wurde mit GD Nr. 23/2020 auf den 15.05.2020 verlängert, weshalb nunmehr für die Berechnung der einzuhaltenden Verfahrensdauer der Zeitraum vom 23.02.2020 bis zum 15.05.2020 nicht zählt. Gleichzeitig wurde vorgesehen, dass im selben Zeitraum auch sämtliche von den Gesetzen vorgesehenen Fristen für die stillschweigende Annahme bzw. für die stillschweigende Ablehnung eines Antrages ausgesetzt sind.
AUSWIRKUNGEN DER CORONA-KRISE AUF GEPLANTE HOCHZEITSFEIERN - 01.05.2020
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Zwar ist es im Moment in Südtirol weiterhin möglich standesamtlich und kirchlich zu heiraten, dies aber nur unter Einhaltung strenger Sicherheitsbestimmungen und nur im Beisein des Pfarrers bzw. Standesbeamten und der Trauzeugen. Alle Beteiligten müssen dabei den Sicherheitsabstand einhalten und Masken tragen. Gäste sind nicht erlaubt. „Traditionelle“ Hochzeitsfeiern sind also aufgrund der vielen gesetzlichen Einschränkungen nicht möglich. Nur wenige Paare entscheiden sich für eine Hochzeit unter solchen Rahmenbedingungen und verschieben deshalb den geplanten Termin. Was gilt es in Bezug auf die mit Hochzeitsdienstleistern wie Caterern und Fotografen abgeschlossenen Verträge zu bedenken?
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